Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "WINGnet Wien - Verein zur Förderung von Studenten technisch-wirtschaftlicher Studienrichtungen".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck
(1) Der Verein ist unpolitisch, er dient der Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
(2) Vereinszweck ist die Förderung von Studierenden des Wirtschaftsingenieurs- und des Wirtschaftsinformatikerstudiums und verwandter technisch-wirtschaftlicher Studienrichtungen.
(3) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Workshops, Exkursionen, Diskussionsabende;
b) Herausgabe von Informationsschriften;
c) Stellungnahmen zu Berufs- oder Ausbildungsfragen;
d) Beratung der Mitglieder;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Abhaltung von Veranstaltungen;
c) Spenden,
d) sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Studierende, welche die Voraussetzungen des §5 erfüllen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens, der Wirtschaftsinformatik und anderer verwandter technisch-wirtschaftlicher Studienrichtungen sind, werden.
(2) Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(5) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erfolgen und muss dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines und dem Gesamtwirken des Vereines teilzunehmen und die ihnen daraus erwachsenden Vorteile zu genießen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Die Generalversammlung kann für die Durchführung der Generalsversammlung eine Wahlordnung beschließen.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung der Tagesordnung
b) Entgegennahme und Genehmigung Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Wahl, Bestellung und Enthebung:
1. des Obmannes,
2. Finanzreferenten
3. von bis zu 3 Stellvertretern
4. der beiden Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Dem Obmann,
b) dem Finanzreferenten
c) dem Schriftführer
d) bis zu 3 Stellvertretern,
e) bis zu 8 kooptierten Referenten
(2) Der Obmann, der Finanzreferent, der Schriftführer, (seine Stellvertreter), werden von der Generalversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand kann in seinen Sitzungen bis zu 8 weitere Mitglieder als Referenten kooptieren.
(4) Scheidet der Obmann aus und ist Abs.13 letzter Satz nicht anzuwenden, so ist vom Vorstand ein wählbares Mitglied in diese Funktion zu kooptieren. Nachträglich ist dafür die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.
(5) Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes wird der Rücktritt erst durch Neuwahl des Vorstandes durch die nächste Generalversammlung wirksam.
(14) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle, die nicht durch Statut einem anderen Vereinsorgan zugeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann die Zuständigkeit in bestimmten Wirkungsbereichen einzelnen Mitgliedern des Vorstandes zuteilen. Diese Zuständigkeit kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Hierzu ist § 13 zu beachten.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt, außer in den Fällen des Abs. 2, den Verein nach außen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen bedürfen, sofern nicht durch den 2. Satz anders bestimmt, der Unterschrift des Obmannes. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte in den Angelegenheiten des §12 Abs 3 können die Schriftstücke an Stelle des Obmannes auch von dem/den zuständigen Vorstandsmitglied/ern unterzeichnet werden. Abs. 4 ist zu beachten.
(3) In Geldangelegenheiten ist zusätzlich die Unterschrift des Finanzreferenten notwendig.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Auszahlungen (bargeldlos oder in Bar) sind nur von ihm durchzuführen.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes der Finanzreferenten oder der Schriftführer.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) § 11 Abs. 11, Abs. 12, Abs. 13 sind sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon gilt, dass, wenn ein Rechnungsprüfer zurücktritt, er einen Ersatz für sich selbst bestimmen kann. Ansonsten hat der zweite Rechnungsprüfer einen Ersatz für ihn zu bestimmen. Dafür ist die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Jedenfalls ist bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes das Vereinsvermögen vom Empfänger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.



